Wer Rente bezieht, der ist auch in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Verlegt der Rentenbezieher seinen Aufenthalt für mehr als sechs Monate in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder die Schweiz, bleibt die Mitgliedschaft in der KVdR weiter bestehen. Solange der Rentner nur seine Rente bezieht, ändert sich daran nichts.
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