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Krankenversicherung für Rentner im Ausland

Gastbeitrag der Krankenversicherungen.net über das wichtige Thema Krankenversicherungen für Rentner im Ausland

Wer als Rentner seinen Lebensabend im Ausland verbringen möchte, der sollte in Bezug auf seine Krankenversicherung einiges beachten. Zwar muss in vielen Ländern keine neue oder zusätzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden, doch trifft dies nicht weltweit zu.

Innerhalb des EWR (Europäischer Währungsraum) ist keine neue Krankenversicherung nötig.

In der Regel gilt: Wer Rente bezieht, der ist auch in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Verlegt der Rentenbezieher seinen Aufenthalt für mehr als sechs Monate in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder die Schweiz, bleibt die Mitgliedschaft in der KVdR weiter bestehen. Solange der Rentner nur seine Rente bezieht, ändert sich daran nichts.

Bestehen allerdings eigene Leistungsansprüche im Wohnort, beispielsweise aufgrund einer Beschäftigung, geht der Versicherungsschutz der KVdR verloren.

Daneben hat Deutschland ein sogenanntes zweiseitiges Sozialversicherungsabkommen mit anderen Ländern. Durch dieses gilt in den beteiligten Staaten die deutsche gesetzliche Krankenversicherung. Diese sind: Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien. Unabhängig vom Abkommen gelten für bestimmte Länder auch innerhalb der EWR Besonderheiten. Daher ist es ratsam, sich mit seiner Krankenkasse bei Auswanderung in Verbindung zu setzen.
Für all jene, die eine umfassendere Kostenabdeckung möchten und für alle anderen Länder gilt: Für maximal 5 Jahre kann eine Reisekrankenversicherung (mehr dazu hier), danach muss eine internationale Krankenversicherung abgeschlossen werden.

Besonderheiten

Wichtig ist zu wissen, dass Versicherte wie Einheimische behandelt werden. Es gelten also die Versicherungsleistungen des Wohnortes und nicht die Deutschen. Betreffen kann das zahnärztliche Behandlungen, Medikamente oder Krankenhausbehandlungen. Unterschiedliche Regelungen gibt es auch für Familienversicherte, was dazu führen kann, dass sie durch eine andere Einkommens- oder Altersgrenze aus der Familienversicherung fallen.

Der Versicherte muss sich außerdem darum kümmern, dass er die Anspruchsbescheinigung E121 bzw. S1 von seiner deutschen Krankenversicherung bekommt. Nur mit dieser kann der Versicherungsträger im neuen Heimatland prüfen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Ist dies der Fall, ist man Versicherter des ausländischen Versicherungsträgers, der die Kosten für eine Behandlung direkt bei der deutschen Krankenkasse abrechnet. Der Versicherungsbeitrag wird aber weiterhin an die deutsche Krankenkasse entrichtet.

Rückkehrer

Wen es nach längerer Zeit im Ausland wieder zurück nach Deutschland zieht, der muss dies zunächst dem im Wohnort zuständigen Versicherungsträger mitteilen und dann Kontakt mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen. Im Normalfall kann der Versicherungsschutz in Deutschland wieder aufgenommen werden.

Privat Versicherte

Der Versicherungsschutz für privat Versicherte bleibt ebenfalls innerhalb der EWR-Staaten und der Schweiz bestehen. Allerdings werden bei Behandlungen nur die Kosten übernommen, die in Deutschland gezahlt werden. Außerhalb der EWR-Länder erlischt der Versicherungsschutz nach einem Monat. So oder so sollte der Versicherte immer Kontakt mit seiner privaten Krankenversicherung aufnehmen.

Mehr zum Thema Auslandskrankenversicherungen finden Sie unter www.krankenversicherungen.net

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