Eingeschränkte Alltagskompetenz
Eingeschränkte Alltagskompetenz
Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie auch Hilfebedürftige, die nicht die Pflegestufe 1 erreichen (und damit die sogenannte Pflegestufe 0 haben), können im Zuge der sonstigen oder niedrigschwelligen Betreuungsleistungen „Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz“ erhalten.
Da neben den im Pflegegeld enthaltenenen Leistungen für die Grundpflege manchmal auch Betreuungs- oder Beaufsichtigungsleistungen notwendig sind, zum Beispiel aufgrund von Demenz oder anderer phsychischer Erkrankungen, sind Bedarfsfälle für diese Situation gesondert geregelt.
Die Beträge für Sachleistungen und Geldleistungen sind hier unterschiedlich und können mit den Pflegeleistungen der einzelnen Stufen kombiniert werden.Grundsätzlich müssen die Leistungen zweckgebunden sein und können im Bereich der Tagespflege, Kurzzeitpflege oder auch als zusätzliche Betreuungsleistungen angesiedelt sein.
Es darf unter Verwendung dieser Förderung aber keine Grundpflege ausgeübt werden, sondern eine in die Betreuungsleistung gehende Pflege (Beaufsichtigung). (mehr …)