You are currently viewing Eingeschränkte Alltagskompetenz

Eingeschränkte Alltagskompetenz

Eingeschränkte Alltagskompetenz

frau_mit_gehhilfePflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie auch Hilfebedürftige, die nicht die Pflegestufe 1 erreichen (und damit die sogenannte Pflegestufe 0 haben), können im Zuge der sonstigen oder niedrigschwelligen Betreuungsleistungen „Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz“ erhalten.

Da neben den im Pflegegeld enthaltenenen Leistungen für die Grundpflege manchmal auch Betreuungs- oder Beaufsichtigungsleistungen notwendig sind, zum Beispiel aufgrund von Demenz oder anderer phsychischer Erkrankungen, sind Bedarfsfälle für diese Situation gesondert geregelt.

Die Beträge für Sachleistungen und Geldleistungen sind hier unterschiedlich und können mit den Pflegeleistungen der einzelnen Stufen kombiniert werden.Grundsätzlich müssen die Leistungen zweckgebunden sein und können im Bereich der Tagespflege, Kurzzeitpflege oder auch als zusätzliche Betreuungsleistungen angesiedelt sein.

Es darf unter Verwendung dieser Förderung aber  keine Grundpflege ausgeübt werden, sondern eine in die Betreuungsleistung gehende Pflege (Beaufsichtigung).

 

Was gilt als eingeschränkte Alltagskompetenz

Die Einstufung von hilfebedürftigen Personen ist in vielen Fällen schwierig. Demenzbedingte Störungen oder geistige und psychische Erkrankungen, können zu erheblichen Einschränkungen bei der Bewältigung des Alltags führen, die Hilfeleistungen sind dann durch die zugeordnete Pflegestufe in vielen Fällen nicht abgedeckt. Der Begriff der „erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz“ ist gesondert in § 45a SGB geregelt und umfasst unterschiedliche Bereiche im Sinne des Hilfebedarfs.

Anzeichen für eine eingeschränkte Alltagskompetenz können sein:

  • wenn ein Betroffener den Wohnbereich unkontrolliert verlässt und ziellos umher läuft
  • wenn gefährliche Situationen nicht mehr richtig eingeschätzt werden oder verursacht werden
  • wenn mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen nicht sachgemäß umgegangen wird (Feuer, Flüssigkeiten etc.)
  • Bei aggressivem Verhalten (verbal oder auch tätlich) oder auch sehr labilem und unkontrolliert emotionalem Verhalten
  • Bei langfristig depressivem Verhalten, das sich in Hilflosigkeit und Niedergeschlagenheit ausdrückt, und nicht therapiert wird oder therapieresistent ist
  • Wenn die Wahrnehmung der körperlichen und seelischen Bedürfnisse nicht mehr ausreichend vorhanden ist (Körperhygiene etc.)
  • Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
  • Bei herabgesetztem Gedächtnis, vermindertem Urteilsvermögen und Störungen, die einen sozialen Alltag nicht mehr ermöglichen

Der Anspruch auf ambulante Sachleistungbeträge § 36 SGB XI (häusliche Pflegehilfe, Pflegesachleistungen) und § 123 (Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) umfasst je Kalendermonat 100,- Euro als Grundbetrag und als erhöhter Betrag je nach Umfang der Einschränkung bis 200 Euro monatlich.

Eine Prüfung, ob der Betroffene über eine eingeschränkte Alltagskompetenz verfügt, erfolgt durch den MDK. In vielen Fällen erfolgt diese Begutachtung zeitgleich mit der Begutachtung hinsichtlich der Pflegestufe.

 

……………..

Bildquelle: IStock.com ID 155317573 © Jacob Wackerhausen

Schreibe einen Kommentar