Corona und Altersteilzeit – was Sie jetzt wissen müssen
Seit Anfang dieses Jahres wird die ganze Welt von dem Corona-Virus beherrscht. Läden und Restaurants sind geschlossen oder werden nur unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen geöffnet. Dies wirkt sich auf die finanzielle Lage der Unternehmer und ihrer Beschäftigten aus. In vielen Betrieben wurde die Arbeitszeit verringert. Dies betrifft auch die Altersteilzeitbeschäftigten. Zum Thema Corona und Altersteilzeit werden die folgenden Fragen beantwortet:
1. Vor Beginn der Altersteilzeit: Welche Folgen ergeben sich durch Kurzarbeit?
Die Altersteilzeit beträgt 50 % der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Corona und Altersteilzeit stehen in keinem Zusammenhang, wenn dem Arbeitsverhältnis eine Beschäftigungssicherungsvereinbarung zugrunde liegt.
Altersteilzeit und Kurzarbeit in Corona-Zeiten hängen nicht voneinander ab, weil Kurzarbeitszeiten bei der Ermittlung der Altersteilzeit nicht berücksichtigt werden. Eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit ohne gleichzeitigen Lohnausgleich spielt ebenfalls keine Rolle.
2. Wie ist der sozialversicherungsrechtliche Status einer Altersteilzeit während der Kurzarbeit?
Corona und Altersteilzeit spielt keine Rolle bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Auch eine angeordnete Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsverhältnis.
Für Corona und Altersteilzeit muss das Folgende beachtet werden: Voraussetzung ist, dass die Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung – diese beziehen sich auf das Altersteilzeitgesetz – während der Kurzarbeit weitergezahlt werden.
Für Altersteilzeit und Kurzarbeit in Corona-Zeiten ist die tatsächlich geleistet Arbeitszeit nicht maßgeblich. Der Arbeitnehmer behält seinen sozialversicherungsrechtlichen Status selbst dann, wenn in dieser Zeit gar keine Arbeit geleistet wird.
3. Verringern sich die Aufstockungsleistungen?
Die Aufstockungsleistungen verringern sich während Corona und Altersteilzeit nicht. Dies gilt auch bei saisonaler Kurzarbeit und dem daraus folgende Saison-Kurzarbeitergeld. Altersteilzeit und Kurzarbeit in Corona-Zeiten wirkt sich nicht negativ auf die Aufstockungsbeträge aus. Der Arbeitgeber muss dieselben Leistungen erbringen, wie bei der wöchentlich vereinbarten Regelarbeitszeit.
4. Kann während der Kurzarbeitszeit Wertguthaben gebildet werden?
Ja, für die Bildung von Wertguthaben ist möglich. Wird während Corona und Altersteilzeit mindestens noch 50 % der vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit gearbeitet, ist für die Bildung von Wertguthaben nicht erforderlich, dass nachgearbeitet wird.
Wird weniger als 50 % der vereinbarten Regelarbeitszeit gearbeitet, kann während Altersteilzeit und Kurzarbeit in Corona-Zeiten kein Wertguthaben aufgebaut werden. Das fehlende Wertguthaben wird durch Nacharbeit aufgebaut. Alternativ kann der Arbeitnehmer eine freiwillige Zahlung leisten. Dies hängt aber von den arbeitsvertraglichen Bedingungen ab.
Bei einer Nacharbeit verkürzt sich die Phase der Freistellung. Der Beginn der Altersrente wird hierdurch aber nicht hinausgeschoben.
Wird aufgrund von Altersteilzeit und Kurzarbeit in Corona-Zeiten gar nicht gearbeitet, muss der betreffende Arbeitnehmer für die spätere Phase der Freistellung trotzdem ein Wertguthaben aufbauen. Ein fehlendes Wertguthaben kann durch Nacharbeit legitimiert werden. Alternativ hat der Arbeitgeber auch hier die Möglichkeit, die Aufstockung durch eine freiwillige Zahlung herbeizuführen.
5. Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitszeiten eines Beschäftigten auf Altersteilzeitbasis?
Auch während Corona und Altersteilzeit kann der Arbeitgeber nicht einseitig auf die Arbeitsleistung des Beschäftigten verzichten. Dies widerspricht den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes und ist daher nicht zulässig.
Möchte der Arbeitgeber wegen Altersteilzeit und Kurzarbeit in Corona-Zeiten nur vorübergehend auf die Leistung des Beschäftigten verzichten, ist dies mit den Regelungen im Altersteilzeitgesetz vereinbar. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall die Verpflichtung eingehen, dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Er muss die Beschäftigung wieder aufnehmen, wenn der Anlass für die betrieblich veranlasste Kurzarbeit weggefallen ist.
6. Altersteilzeit und Kurzarbeit in Corona-Zeiten – was passiert bei einer durch die Behörde angeordneten Quarantäne?
Darf ein Arbeitnehmer während Corona und Altersteilzeit sein Haus aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht verlassen, ist er tatsächlich verhindert, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Es steht von vornherein fest, dass die Freistellung vorübergehend ist. Werden die Aufstockungsbeträge und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge während dieser Zeit weiter gezahlt, behält der Arbeitnehmer seinen sozialversicherungsrechtlichen Status.
7. Wie wird die Altersteilzeit im Blockmodell von einem Teilzeitmodell abgegrenzt?
Generell besteht für jeden Arbeitnehmer das Recht auf Teilzeit. Auch die Altersteilzeit und Kurzarbeit in Corona-Zeiten ändern hieran nichts. Ein Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann in Altersteilzeit gehen.
Bis zum Beginn seiner Rente braucht der Arbeitnehmer dann nur noch 50 % seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erbringen. Voraussetzung für die Altersteilzeit ist, dass in den letzten fünf Jahren für mindestens 1.080 Tage ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Der Arbeitgeber wird mit einer finanziellen Förderung belohnt, wenn durch das Altersteilzeitmodell neue Arbeitsplätze entstehen, die von jüngeren Arbeitnehmern eingenommen werden können.
Der Altersteilzeit im Blockmodell steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer einen Nebenjob annimmt. Für eine Tätigkeit auf Teilzeitbasis gibt es verschiedene Modelle. In der Regel hat der Arbeitnehmer dann einen vierstündigen Arbeitstag. Weitere Informationen zum Thema Altersteilzeit während der Corona-Zeit gibt es auch bei der Deutschen Rentenversicherung.
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