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Heimgesetz und Heimaufsicht

Das Heimgesetz (HeimG)

Im Gegensatz zu Seniorenresidenzen oder neueren Wohnformen wie Betreutes Wohnen oder Senioren-Wohngemeinschaften ist die Einrichtung von Senioren- oder Altenheimen im Heimgesetz geregelt. Das Heimgesetz besteht mit Änderungen seit 1974, und soll dem Schutz der Heimbewohner dienen.

Im Heimgesetz sind die Voraussetzungen vorgegeben, die ein Seniorenheim erfüllen muss. Dies beginnt bei der Verpflegung, der erforderlichen Ausstattung der Gemeinschaftsräume und den Leistungen und Aufgaben des Heimpersonals. Auch die Gestaltung der Heimverträge ist vorgegeben.

So muss in einem Heimvertrag nicht nur Art, der Umfang und der Inhalt der Verpflegung, der Unterkunft und der Pflege angegeben werden, sondern auch die dafür fälligen Entgelte und Entgeltangaben für eventuell zusätzlich anfallende Dienstleistungen.

Ziel des Heimgesetzes ist es, die Bewohner zu schützen und die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zu wahren.

Kontrolliert wird die ordnungsgemäße Anwendung des Heimgesetzes durch die Heimaufsicht. In der Regel wird einmal jährlich geprüft, ob die Pflegeeinrichtung die Vorschriften und Anforderungen des Heimgesetzes zum Wohle der Bewohner einhält und beachtet.

Wer ist die Heimaufsicht

Die Heimaufsicht ist eine staatliche Stelle, die prüfen und kontrollieren soll, ob die Senioreneinrichtungen die im Heimgesetz festgelegten Auflagen erfüllen.

Welche Behörde dabei direkt für die Bereitstellung der Heimaufsicht zuständig ist, unterscheidet sich je nach Bundesland und wird unterschiedlich gehandhabt.

Grundsätzlich unterscheiden sich die Heimaufsichten in der Art, wie sie organisiert werden.
Länder-Modell: Im Saarland und in Bremen ist die Heimaufsicht der obersten Landesbehörde, dem Sozialministerium, unterstellt.

In den Ländern Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen gehört die Heimaufsicht zum Beispiel organisatorisch zum Landesversorgungsamt. Berlin, Hamburg und Sachsen sind ebenfalls nach dem Ländermodell organisiert.

Eine andere Organisationstruktur weist das kreis- und gemeindenahe Modell auf, das in Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein angewendet wird.

Da die Personaldecke der jeweiligen Heimaufsichten je nach Modell und Bundesland stark variieren, ist die Qualität der Kontrollen durch die Heimaufsichten sicher sehr unterschiedlich zu bewerten.

Arbeitsgemeinschaften von MDK, Pflegekassen, Sozialkassen und Heimaufsicht

Die Kontrollen der Heimaufsicht können unangemeldet und angemeldet erfolgen, in der Regel werden sie angekündigt. Aufgrund dem enormen Aufwand an Kontrollen und zahlreicher gemeldeter Missstände in den letzten Jahren wird versucht, mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) , den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern Arbeitsgemeinschaften zu bilden, um die Kontrolle effektiver zu gestalten.

Die Heimaufsicht kann bei der Feststellung von Mängeln in den Seniorenheimen Fristen zur Berichtigung des Zustandes, aber auch Bußgelder, Beschäftigungsverbote für einzelne Angestellte und ein generelles Betriebsverbote aussprechen.

Das Heimgesetz ist auf  gesetze-im-internet.de  des Bundesjustizministerium in vollem Unfang einzusehen.

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