Rentenerhöhung 2020 – wer muss in Zukunft eine Steuererklärung abgeben?
Zum 01. Juli 2020 können sich Rentner über eine Erhöhung ihrer Altersbezüge freuen. Gleichzeitig bedeutet die Rentenerhöhung 2020 aber auch, dass mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen und mit einer Steuerlast belegt werden. Ab welcher Höhe der Altersbezüge der deutsche Fiskus eine Steuer festsetzt, erfahren Sie hier.
Ab welchem Betrag ist die neue Rente steuerpflichtig?
Von der Rentenerhöhung 2020 profitieren die Ruheständler in West- und Ostdeutschland. Wer in Düsseldorf seinen Ruhestand genießt, hat durchschnittlich 3,15 Prozent mehr Geld zur Verfügung. Ein Rentner in Rostock hat ab der Rente 2020 durchschnittlich 3,92 Prozent mehr in der Tasche. In Zahlen heißt dies, dass eine Rente von bisher 800 Euro in Westdeutschland auf 825,20 Euro steigt, die Rente in Ostdeutschland steigt analog auf 831,36 Euro.
Für die Steuerpflicht hat der Gesetzgeber eine Einkommensgrenze festgelegt, die mit der Rente 2020 von vielen Rentnern überschritten wird. Der sogenannte Grundfreibetrag liegt im Jahr 2020 bei 9.408 Euro. Bis zu diesem Betrag ist ein jährliches Einkommen steuerfrei. Sobald der Betrag überschritten ist, ist der Einkommensbezieher steuerpflichtig.
Ein Beispiel
Ein Rentner in Westdeutschland hat vor der Rentenerhöhung monatlich 780 Euro erhalten. Hochgerechnet auf ein Jahr belaufen sich die Altersbezüge auf insgesamt 9.360 Euro. Das Einkommen des Rentners liegt unter dem Grundfreibetrag.
Durch die Rentenerhöhung 2020 ab Juli bekommt der Rentner monatlich 804 Euro.
Seine Rentenbezüge für das Jahr 2020 setzen sich wie folgt zusammen:
1. Halbjahr: 780 Euro x 6 Monate = 4.680 Euro
2. Halbjahr: 804 Euro x 6 Monate = 4.824 Euro
In der Summe sind das schon für 2020 9.504 Euro, im Folgejahr noch mehr. Der Grundfreibetrag wurde 2020 also um 96 Euro überstiegen. Mit diesem Betrag ist der Rentner steuerpflichtig.
Wie hoch ist die Einkommensteuer?
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Renten ab dem Jahr 2005 neu geregelt. Genaueres erfahren Sie auf dieser Seite.
Hiernach gilt Folgendes:
Ab 2005 werden 50 Prozent der Renteneinkünfte besteuert. Für das obige Beispiel bedeutet dies, dass der Rentner 48 Euro mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern muss. Der steuerpflichtige Anteil wird im Jahr der Rente festgeschrieben und gilt zeitlebens. Dies bedeutet: ein Arbeitnehmer, der 2005 in Rente gegangen ist, muss fortwährend 50 Prozent seiner Rente versteuern. Der steuerpflichtige Anteil wird bis zum Jahr 2040 in jedem Jahr um 2 Prozent erhöht. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss sein Einkommen zu 100 Prozent versteuern.
Für einen Arbeitnehmer, der 2020 in den Ruhestand wechselt, bedeutet dies, dass 80 Prozent seines Einkommens steuerpflichtig sind. Auf das obige Beispiel bezogen, muss der Rentner 80 Prozent von 96 Euro versteuern, also 76,80 Euro.
Für die Ermittlung der Steuer ist der persönliche Steuersatz des Rentners maßgeblich. Dies ist ein Durchschnittssteuersatz, der sich auf das gesamte Einkommen des steuerpflichtigen Rentners bezieht. Zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes wird die gezahlte Einkommensteuer mit 100 multipliziert und durch das zu versteuernde Einkommen geteilt. Der persönliche Steuersatz wird dem Rentner in seinem Steuerbescheid mitgeteilt. Erfahren Sie mehr über Ihre Steuerklasse und Ihren persönlichen Steuersatz.
Gibt es Aufwendungen, die die Steuerlast mindern?
Die Rentenerhöhung 2020 muss nicht zwangsläufig zu einer Besteuerung der Einkünfte führen. Hat der Rentner keine Werbungskosten, die mit dem Bezug der Rente in Zusammenhang stehen, kann er einen Werbungskostenpauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt 102 Euro im Jahr.
Auf das obige Beispiel bezogen bedeutet dies, dass der Rentner zwar steuerpflichtige Alterseinkünfte von 96 Euro erzielt hat. Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages ergibt sich aber ein steuerpflichtiger Betrag von 0,00 Euro. Dies bedeutet, dass der Rentner keine Steuern zahlen muss.
Hat der Rentner Aufwendungen, die den Pauschbetrag von 102 Euro übersteigen, können diese steuermindernd angesetzt werden. Zu den steuersenkenden Ausgaben zählen z.B. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und die außergewöhnlichen Belastungen.
Bei den außergewöhnlichen Belastungen ist anzumerken, dass die Kosten steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung wird in Abhängigkeit zum erzielten Jahreseinkommen ermittelt.
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