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Mietverträge für Wohngemeinschaften

Mietverträge für Wohngemeinschaften

Es bestehen mehrere Möglichkeiten, den Mietvertrag für eine Wohngemeinschaft zu gestalten. Wie immer, gibt es bei allen Varianten Vorteile und Nachteile. Wer eine Wohngemeinschaft gründen möchte, sollte sich vorher genau überlegen, welche Punkte Vorrang haben und welche Risiken man eingehen kann.

Variante 1: Ein Hauptmieter und zusätzliche Bewohner als Untermieter

Auf der einen Seite kann ein Bewohner Hauptmieter der Wohnung sein und an die anderen Bewohner untervermieten. Dies kann für den Hauptmieter aber unter Umständen Probleme bringen, wenn Untermieter ausziehen und die komplette Miete allein getragen werden muss.

Der Hauptmieter sollte sich in diesen Fällen gut überlegen, ob er dieses Risiko tragen möchte. In manchen Fällen sichern sich Hauptmieter durch eine höher angesetzte Mietsicherheit bzw. Rücklage ab. Dies kann jedoch potentielle Untermieter unter Umständen abschrecken.

vertraegeEin Vorteil dieser Variante für den Hauptmieter ist, dass er die neuen Untermieter in erster Linie allein auswählen kann und für den Vermieter Ansprechpartner ist, er also ein größeres Entscheidungsrecht hat.

Ein Nachteil für die Untermieter kann sein, das Entscheidungen im Zweifelsfall gegen ihren Willen vom Hautpmieter getroffen werden können.

Auch bei Kündigung der Wohnung durch den Hauptmieter kann sich für Untermieter eine schwierige Situation ergeben.

Variante 2: Jeder Bewohner schließt einen Mietvertrag mit dem Vermieter ab

Diese Möglichkeit ist die wohl am häufigsten genutzte Variante, allerdings muss man auch hier noch einmal unterscheiden.

Hier wird von jedem Bewohner ein Mietvertrag über ein Zimmer und Mitbenutzung der Zweckräume wie Bad, Küche und Garten/Balkon abgeschlossen.

Im diesem Fall, dass nur ein Zimmer plus Zweckräume gemietet werden, wird das Risiko eines Mietausfalls  für die anderen Mitbewohner verringert. In diesem Fall schließt jeder Bewohner einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter ab, aber nur für den ihn betreffenden Bereich.

Er hat für diesen Bereich dann alle Rechte und Pflichten eines normalen Mietvertrages zu tragen. Allerdings trifft ihn bei Mietausfall durch einen anderen Bewohner dann keine Regreßpflicht, da er nur seinen Teil gemietet hat.  Bei Kündigung oder Mietausfall hat sich derVermieter nur an den betreffenden Bewohner zu halten.

Wird die Wohnung  gemeinschaftlich von allen als Hauptmieter gemietet, können Regreßansprüche durch Mietausfall auch an die anderen Mieter herangetragen werden. Dies ist ein wichtiger Unterschied, der leicht übersehen wird und auf den man achten sollte.

Bei Neuaufnahme eines Bewohners werden Entscheidungen in der Regel gemeinsam getroffen. Insgesamt ist diese Variante wohl die am meisten demokratische Möglichkeit, gibt aber entsprechend auch mehr Zündstoff für Diskussionen.  Hier sind alle Mitbewohner dazu angehalten, sich konstruktiv und in toleranter Weise mit den verschiedentlich anfallenden Themen zu befassen und Lösungen zu finden.

Es empfiehlt sich daher nach Möglichkeit, dass alle Bewohner den Mietvertrag für den jeweils anteiligen Wohnraum beim eigentlichen Vermieter der Wohnung abschließen. So sind die Gefahren für den Einzelnen vermindert.

Die nächste Frage, die sich bei einer Wohngemeinschaft für Senioren stellt, ist die sinnvolle Ausstattung der Wohnung.

Lesen Sie dazu den nächsten Beitrag: Ausstattung  einer Senioren-WG

 

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